AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jürgen Hörl und Matthias Frey GbR, wohnmobil-fair-mieten.de

Der Mietvertrag über ein Wohnmobil kommt zwischen dem Mieter / der Mieterin (nachfolgend „Mieter“ genannt, und der Firma Jürgen Hörl und Matthias Frey GbR, Buschurweg 4, 76870 Kandel, nachfolgend „Vermieter“ genannt, zustande. Diese AGB sind Bestandteil des Mietvertrags.

§1 Geltungsbereich & Vertragsgegenstand
1.1. Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich im Mietervertrag vereinbart werden.
1.2. Vertragsgegenstand ist die Anmietung eines Reisemobils durch den Mieter zum Zweck der Freizeitgestaltung. Der Mieter ist Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
1.3. Der Vertrag kommt für die im schriftlichen Mietvertrag vereinbarte Mietdauer zustande und endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur in Ausnahmefällen und ausschließlich in Schriftform möglich. Der Vermieter muss hierzu ausdrücklich zustimmen. Eine stillschweigende Verlängerung durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache ist ausgeschlossen.
1.4. Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietpreises zzgl. weiterer vertraglich vereinbarter Leistungen, wie Übergabepauschale oder ggf. weitere Leihgebühren für eventuelles Sonderzubehör.
1.5. Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet seine Reisen, Fahrten und Übernachtungen selbst und eigenverantwortlich. Der Vermieter erbringt keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden keine Anwendung.
§2 Berechtigte Fahrer und Vorlage von Dokumenten
2.1. Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag ausdrücklich genannten Fahrern geführt werden.
2.2. Einzutragende Fahrer müssen bei Mietantritt das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein. Entsprechende gültige Dokumente (Personalausweis und Führerschein) sind bei Abholung im Original vorzulegen. Die Vorlage dieser Dokumente ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs.
2.3. Die in den offiziellen Dokumenten eingetragenen Namen und Adressen müssen mit den Adressen im Mietvertrag übereinstimmen.
2.4. Sofern ein Reisemobil von weiteren Personen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, geführt werden soll, so kann dies grundsätzlich mit dem Vermieter schriftlich bis zur Fahrzeugübernahme vereinbart werden. Für jeden dieser weiteren Fahrer kann eine zusätzliche Gebühr anfallen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Fahrer das Reisemobil führen. Der Mieter hat die Namen, Adressen und Fahrzeiten aller Personen zu dokumentieren, die das Reismobil während der Mietzeit führen, und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben.
2.5. Kann der Mieter zum vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und/oder weitere Fahrer nicht vorlegen, so werden diese Namen aus dem Mietvertrag gestrichen. Damit entfällt auch die Berechtigung, das Fahrzeug zu fahren. Kann der Mieter die erforderlichen Dokumente für sich selbst bei Abholung nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Kündigt der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Mietvertrag außerordentlich fristlos, so sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es finden darüber hinaus die Regelungen zu einer vom Mieter zu vertretenden außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 7 Ziff. 2) Anwendung. Erfolgt die Übergabe des Reisemobiles aufgrund nicht rechtzeitig vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden Kosten zu tragen. Ändert sich die Adresse/der Sitz des Mieters zwischen Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so hat er dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
§3 Nutzung des Reisemobils
3.1. Das Reisemobil darf nur für private Zwecke genutzt werden. Jedwede Ausübung eines Gewerbes ist untersagt. Das betrifft insbesondere gewerbliche Personenbeförderung, Weitervermietung, Verleih, Beförderung von gewerblichen Gütern und Fahrzeugtests.
3.2. Das Reisemobil darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Nutzung außerhalb öffentlicher Wege, im Gelände, auf Wiesen oder in Wäldern, ausgenommen auf offiziellen Camping- und Stellplätzen.
3.3. Das Reisemobil ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Reisemobil während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Reisemobiles regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck überwachen und falls notwendig korrigieren.
3.4. Weiterhin darf das Reisemobil ausdrücklich nicht genutzt werden für motorsportliche Zwecke, Fahrveranstaltungen und Übungsfahrten dazu, Sicherheitstrainings und Fahrzeugtests, militärische Veranstaltungen und Übungen sowie Fahrschulübungen.
3.5. Das Fahrzeug darf nicht zur Begehung von Straftaten genutzt werden, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.
3.6. Das Fahrzeug darf nicht zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen genutzt werden.
3.7. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen im Fahrzeug ist ausdrücklich untersagt.
3.8. Sofern nicht anderweitig im Mietvertrag vereinbart, ist das Mitführen von Tieren nicht gestattet.
§4 Fahrten ins Ausland
4.1. Das Fahrzeug ist zur Nutzung im öffentlichen Straßennetz des Festlands der Länder der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein vorgesehen. Es darf ausschließlich mit Ausnahme der in 4.2 genannten Gebiete in diesen Ländern genutzt werden.
4.2. Ausgeschlossen sind Krisen- und Kriegsgebiete und insbesondere Gebiete, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht, auch wenn sich diese Gebiete innerhalb der Europäischen Union befinden.
4.3. Der Mieter hat die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Reise- und Transitlandes zu beachten. Dies betrifft insbesondere Verkehrsvorschriften wie Höchstgeschwindigkeiten, Überholverbote, Zufahrtsbeschränkungen oder Übernachtungsverbote für Wohnmobile, aber auch Maut- und Infrastrukturgebühren sowie Kennzeichnungsvorschriften z.B. für Fahrradträger oder Mitführungspflichten von Zubehör wie Warnwesten oder Ersatzleuchtmittel. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Reiseantritt über die jeweiligen Bestimmungen im Reise- oder Transitland aktiv zu informieren. Der Vermieter haftet nicht für fehlende Ausrüstung.
4.4. Möchte der Mieter in nicht aufgeführte Länder oder auf Inseln fahren, so ist dies vor Reiseantritt mit dem Vermieter zu besprechen und schriftlich im Mietvertrag festzuhalten.
§5 Mietpreis, Kaution und sonstige Kosten
5.1. Der vom Mieter an den Vermieter zu entrichtende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet und richtet sich nach der jeweils gültigen Mietpreisliste in Abhängigkeit von der Mietsaison.
5.2. Durch den Mietpreis sind die mietweise Überlassung des Wohnmobils sowie die KFZ-Versicherung (mit entsprechender Selbstbeteiligung durch den Mieter) sowie Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. Die gefahrenen Kilometer sind auf die im Mietvertrag vereinbarten Kilometer begrenzt, Mehrkilometer werden mit dem im Mietvertrag vereinbartem Entgelt berechnet.
5.3. Nicht im Mietpreis enthalten sind alle weiteren Kosten, insbesondere Kraftstoffkosten, Kosten für Betriebsmittel wie AdBlue und Motoröl, Maut-, Straßenbenutzungs- und Infrastrukturgebühren, Parkgebühren, Stellplatz- und Campingplatzgebühren, Entsorgungsgebühren für Grauwasser oder Toiletteninhalt, Gebühren für Trinkwasser, Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren. Diese Kosten sind vom Mieter zu tragen.
5.4. Gibt der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er trotzdem den vollen Mietpreis zu bezahlen, außer der Vermieter kann das Fahrzeug im entsprechenden Zeitraum anderweitig vermieten. Ist dies möglich, so vermindert sich der zu bezahlende Mietpreis anteilig.
5.5. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.
5.6. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale fällig. Diese beinhaltet die persönliche Einweisung in die Funktion des Reisemobils, die Übergabe des Reisemobils sowie des vertraglich vereinbarten Zubehörs, eine 11kg Propangasfüllung sowie ein Starterset Toilettenchemie. Die Höhe der Servicepauschale kann der zum Vertragsabschluss gültigen Preisliste entnommen werden und ist im Mietvertrag beziffert.
5.7. Bei jeder Anmietung ist eine Kaution zu hinterlegen. Die Kaution wird als Sicherheit für die Erfüllung der Pflichten des Mieters verwendet. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die über den geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen, so werden diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Reisemobil bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenhöhe/der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung, einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen.
Die Höhe der Kaution kann der zum Vertragsabschluss gültigen Preisliste entnommen werden und ist im Mietvertrag beziffert.
Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Reisemobiles (vgl. § 10) nach Endabrechnung des Mietvertrages.
5.8. In besonderen Fällen können sonstige Kosten für den Mieter anfallen.
Bei Überschreitung der im Mietvertrag festgelegten maximalen Kilometerzahl wird eine Zusatzgebühr pro gefahrenen Kilometer berechnet. Die Höhe der Zusatzgebühr kann der zum Vertragsabschluss gültigen Preisliste entnommen werden und ist im Mietvertrag vereinbart.
Ist das Fahrzeugäußere über das durch normalen Gebrauch hinausgehende Maß verschmutzt, so wird eine Außenreinigungspauschale berechnet. Dies betrifft insbesondere Schlamm- und Staub bei Fahrten in besonders staubigen oder matschigen Gebieten oder Harz- und Blütenrückstände durch Parken unter stark Harz oder Pollen abgebende Gewächse. Die Höhe der Zusatzgebühr kann der zum Vertragsabschluss gültigen Preisliste entnommen werden und ist im Mietvertrag vereinbart.
Ist das Fahrzeuginnere bei Rückgabe nicht ausreichend gereinigt, so wird eine Innenreinigungspauschale berechnet. Das Fahrzeug muss bei Rückgabe besenrein und in dem Zustand sein, den es bei Übergabe hatte. Das betrifft insbesondere Verschmutzungen durch Sand, Staub und Dreck am Fußboden, Fett- und Lebensmittelrückstände an Tisch, Arbeitsplatten oder im Spülenbereich, Rückstände im Duschbereich oder Waschbecken. Die Höhe der Zusatzgebühr kann der zum Vertragsabschluss gültigen Preisliste entnommen werden und ist im Mietvertrag vereinbart.
Ist die Toilette oder der Fäkalientank bei Rückgabe nicht ausreichend gereinigt, so wird eine Toilettenreinigungspauschale berechnet. Die Höhe der Zusatzgebühr kann der zum Vertragsabschluss gültigen Preisliste entnommen werden und ist im Mietvertrag vereinbart.
Der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
5.9. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in vollbetanktem Zustand und muss vom Mieter auch wieder im voll betankten Zustand zurückgegeben werden. Dies betrifft den Dieseltank, den AdBlue-Tank sowie den Scheibenwischwassertank. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht in vollbetanktem Zustand zurück, so wird eine Tankpauschale berechnet. Die Höhe der Zusatzgebühr kann der zum Vertragsabschluss gültigen Preisliste entnommen werden und ist im Mietvertrag vereinbart.
5.10. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug mit einer genau definierten Ausstattung. Dies betrifft sowohl das Fahrzeug Inventar als auch Zubehör wie Besteck. Der Vermieter führt hierzu eine Inventarliste, welche bei Übergabe des Fahrzeugs durch den Mieter bestätigt wird. Bei Rückgabe fehlende oder beschädigte Artikel werden dem Mieter berechnet.

§6 Buchung und Buchungsänderungen
6.1. Ein Mietvertrag über ein Reisemobil kommt ausschließlich dann zustande, wenn Vermieter und Mieter einen von beiden Seiten unterzeichneten Mietvertrag geschlossen haben. Ein Angebot ist noch keine Buchung. Eine Buchung gilt immer für eine Fahrzeugkategorie, nicht für ein bestimmtes Fahrzeug. Auf ein bestimmtes Fahrzeug besteht kein Anspruch. Der Vermieter ist berechtigt, unter Beibehaltung der vereinbarten Konditionen, dem Mieter ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug zu überlassen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreis-differenz zwischen den beiden Reisemobilen erstattet.
6.2. Der Mietvertrag mit vereinbartem Mietzeitraum ist nach Unterzeichnung durch beide Seiten verbindlich. Wünscht der Mieter eine Änderung der vereinbarten Mietzeit, so kann diese nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:
– der Vermieter stimmt der Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu,
der Mieter hat dem Vermieter seinen Änderungswunsch mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn mitgeteilt,
– beim Vermieter sind entsprechende freie Kapazitäten vorhanden,
– der gewünschte neue Mietzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr wie der gebuchte und der gewünschte neue Mietzeitraum entspricht vom Umfang her dem gebuchten.
Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Buchungsänderung besteht jedoch nicht. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekanntzugebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.
§7 Zahlungsbedingungen
7.1. Nach Vertragsabschluss ist der Mieter verpflichtet, eine Anzahlung auf den Mietpreis zu leisten. Die Höhe der Anzahlung und die Fristen für Zahlung sind der zum Vertragsabschluss gültigen Preisliste zu entnehmen und im Mietvertrag vereinbart. Maßgelblich ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters.
Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu kündigen.
7.2. Der vom Mieter geschuldete restliche Mietpreis, die vereinbarte Servicepauschale, sowie weitere nach dem Mietvertrag vom Mieter geschuldete Zahlungen müssen bis zum vertraglich vereinbarten Termin, spätestens jedoch 14 Tage vor Fahrzeugübergabe, vollständig beim Vermieter eingehen.
7.3. Die Kaution ist vom Mieter an den Vermieter vor Fahrzeugübernahme zu leisten.
7.4. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet.
§8 Rücktritt, Widerruf und Kündigung
8.1. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für Fahrzeug-Mietverträge, die eine Leistungserbringung zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen, kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. gibt. Ist der Mietvertrag von beiden Seiten unterschrieben, so ist dieser bindend. Soweit dem Mieter jedoch im Einzelfall dennoch ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.
8.2. Der Mietvertrag wird für einen im Mietvertrag festgelegten Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins. Der Vertrag ist befristet und bedarf keiner Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist sowohl von Mieter- als auch von Vermieterseite ausgeschlossen.
Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn:
– der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet;
– der Mieter die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Übernahme des Fahrzeugs auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegen kann (§ 3 Ziff. 2);
– Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein;
– der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist oder
– ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In dem zuletzt genannten Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen. Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt pauschalieren:
Der Mieter hat bei einer Kündigung
– bis zu 61 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
– 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn 40% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
– 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
– weniger als 15 Tage vor Mietbeginn oder während der Mietzeit 90% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
§9 Stornierungsbedingungen
9.1. Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein:
– Stornierunge einer Buchung von mehr als 91 Tagen vor Mietbeginn kostenfrei
– Stornierung 90 bis zu 61 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 20% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
– Stornierung 60 bis zu 41 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 40% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
– Stornierung 40 bis zu 31 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 50% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
– Stornierung 30 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 75% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
– weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 90% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
9.2. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der vom Mieter zu bezahlenden Stornogebühr ist das Datum des schriftlichen Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter.
9.3. Die Stornierung muss gegenüber dem Vermieter in Text- oder Schriftform erklärt werden. Der Vermieter hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
9.4. Von der Stornierung ausgenommen sind Sonderangebote, insbesondere sogenannte Schnupperangebote.
§10 Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles
10.1. Nimmt der Mieter das Reisemobil nicht in Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Mieters und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles. Der Vermieter hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Reisemobiles im vereinbarten Mietzeitraum sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
§11 Ersatz-Reisemobil
11.1. Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Reisemobiles infolge eines Defekts/eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein vergleichbares oder größeres Reisemobil zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatz-Reisemobil innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, so besteht insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages. Entstehen dem Mieter durch das Ersatzfahrzeug höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Reisemobiles als nicht vertragsgemäß ablehnen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Ersatz-Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und nimmt der Mieter das Angebot an, so wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Reise-mobilen vom Vermieter erstattet.
§12 Obliegenheit des Mieters, Verhalten bei Unfällen und im Schadensfall
12.1. Das Reisemobil darf nur vom Mieter selbst bzw. dem oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Ewas anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen, Anschriften und Fahrzeiten aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung den Inhalt des Vertrages und dieser AGB zu informieren. Bevor der Mieter das Reisemobil einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt.
12.2. Das Reisemobil ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Die Papiere und Schlüssel für das Reisemobil sind vom Mieter beim Verlassen des Fahrzeuges mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
12.3. Der Mieter darf an dem Reisemobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen.
12.4. Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mitgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine Zustimmung, so ist alleine der Mieter dafür verantwortlich, dass die Mitnahme an sich, aber auch die Art- und Weise des Transportes, sach- und artgerecht sind.
12.5. Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist § 21 StVO vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen.
12.6. Bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl- und sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen (auch ohne Dritt-Beteiligung) hat sich der Mieter/Fahrer solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 142 Strafgesetzbuch-StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Mieter den Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den Hergang und die Folgen eines Unfall- bzw. Schadenereignisses zu informieren. Dies gilt auch bei nur geringfügigen Schäden. Der Bericht hat insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter ist nicht zur Erteilung von Anerkenntnissen hinsichtlich eines Unfalles/Schadenereignisses gegenüber Dritten berechtigt.
12.7. Sonstige kleinere Schäden am Reisemobil sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Reisemobiles mitzuteilen.
§13 Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles
13.1. Bei Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebs-bereitschaft, Betankung und Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu dokumentieren sind.
13.2. Die Geltendmachung von verdeckten Beschädigungen bleibt durch den Vermieter auch nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls vorbehalten. Der Mieter verpflichtet sich, das Reisemobil zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, von innen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) am Übergabeort zur vertraglich vereinbarten Zeit zurückzugeben.
13.3. Das Reisemobil wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben. Dies beinhaltet ausdrücklich nicht nur den Kraftstofftank, sondern außerdem auch AdBlue und Scheibenwaschflüssigkeit. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht vollgetankt zurück, so sind die Kosten für das Volltanken durch den Vermieter vom Mieter zu tragen. Hierbei wird dem Mieter eine zum Vertragsabschluss und im Vertrag definierte Tankpauschale zuzüglich der tatsächlichen Kraftstoff- und Betriebsstoffkosten berechnet.
13.4. Eine Einwegmiete ist nicht möglich. Die Rückgabe muss immer am Ort der Übergabe erfolgen.
13.5. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
13.6. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
§14 Versicherung des Reisemobiles
14.1. Die Versicherung des Reisemobiles entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB). Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. € sowie eine entsprechende Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1.000 € pro Schadenfall sowie einer Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 € pro Schadensfall..
§15 Mängel und Reparatur
15.1. Tritt während der Mietdauer ein Mangel oder Schaden am Reisemobil auf, der zu einer Garantieleistung des Basisfahrzeugherstellers berechtigt, so ist sowohl der Vermieter als auch der Pannenservice des Basisfahrzeugherstellers zu informieren.
15.2. Handelt es sich bei dem Mangel um keinen Garantiefall, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Reisemobiles während der Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach §16 für den Schaden haftet.
15.3. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei landesspezifischen Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu verlängern.
§16 Haftung, Verjährung
16.1. Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Reisemobil abgeschlossenen Versicherungen besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt so haften der Vermieter, seine Mitarbeiter sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt:
– Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf.
– Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
– Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Reisemobiles nicht mitnimmt.
16.2. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt:
– Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung.
– Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe.
– Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters.
Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn:
– der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt;
– der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.
Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von EUR 1.500,-, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und der Schaden nicht vom Vermieter verursacht wurde.
16.3. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobiles in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
16.4. Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden (beispielsweise Nagel/Schraube in den Reifen gefahren oder Verkehrsdelikte) sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
16.5. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
16.6. Für Schäden am Reisemobil oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
16.7. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.
16.8. Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 29 EUR (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
16.9. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
§17 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung
17.1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.
17.2. Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist.
17.3. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt.
17.4. Sofern das Reisemobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles im Alarmfall.
§18 Schlussbestimmungen
18.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters 76870 Kandel.
18.2. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
18.3. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
18.4. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
18.5. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Allgemeine Geschäftsbedingung der Jürgen Hörl und Matthias Frey GbR – wohnmobi-fair-mieten.de | Buschurweg 4 | 76870 Kandel | kontakt@womo7.de für die Vermietung von Reisemobilen (AGB); Stand 04/2022, V1.1

Download der AGB als PDF hier < klick >

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